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Opferentschädigungsgesetz

 

Beantragt werden die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beim zuständigen Versorgungsamt deines  Wohnortes. Das dafür benötigte Antragsformular kann über die Webseite des Versorgungsamtes heruntergeladen und ausgedruckt werden. Hilfe beim Antrag erhält man bei einigen Beratungsstellen, z.B. dem weißen Ring.

 

Erfolgsaussichten: Leider bekommen die meisten Gewaltopfer eine Ablehnung.  Die Erfolgsaussichten sind umso höher wenn es  eine Strafanzeige inkl. einer Verurteilung des Täters gab (oder alternativ Zeugen oder die Täter, die dazu bereit sind sich dazu zu äußern wenn sie durch das Amt um Stellungsnahme gebeten werden), weil es dadurch Beweise gibt, dass diese Straftat tatsächlich stattgefunden hat. Ebenso sind die Erfolgsaussichten umso höher wenn man möglichst viele Nachweise vorlegen kann von medizinische Behandlungen, z.B. eine Liste der behandelnden Ärzte und eine Auflistung der Klinikaufenthalte, ebenso der Therapien, weil dadurch nachgewiesen werden kann dass die Schädigungsfolgen aufgrund dieser Straftat entstanden sind. Das Amt lehnt auch gerne ab mit Begründung, dass nicht erkennbar sei ob diese Schädigungsfolgen wegen dieser Straftat entstanden sind. Viele machen den Fehler dass sie viele Jahre nach der Tat komplett auf medizinischer Behandlung verzichten, aber eigentlich sollte man sich möglichst kurz nach der Tat in medizinische Behandlung begeben, oder sich zumindest ein ärzliches Gutachten über die entstandenen Schädigungen einholen, außerdem zeigt man dadurch auch dass man aufgrund der Schädigungsfolgen auf Hilfe angewiesen ist, wofür sich ja das OEG zuständig fühlt.  Wenn es aber keine Strafanzeige gab, kann sich ein solcher Antrag über viele Jahre hinziehen (5-15 Jahre) weil das Amt erstmal gründlich untersuchen muss ob diese Tat(en) Tatsächlich stattgefunden haben, z.B. über Glaubhaftigkeitsgutachten. Da aber die aller meisten Betroffenen von sexuellem Missbrauch keine Strafanzeige gemacht haben, Kommt es beim OEG in den meisten Fällen zu eine Ablehnung, die aber widersprochen werden können. Viele geben bereits bei der ersten Ablehnung auf weil ihnen dieser jahrelange Kampf zu kompliziert ist. Bei mir hat  es zwischen Antrag und dem positiven Bescheid nur knapp zehn Monate gedauert, weil ich besonders viele Nachweise vorlegen konnte dass diese Tat tatsächlich stattgefunden haben.

 

Ein Überblick über die einzelnen Bundesländer und das jeweilige zuständige Versorgungsamt:

  • Baden-Württemberg:

Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 10 - Landesversorgungsamt Baden-Württemberg

  • Bayern:

Zentrum Bayern Familie und Soziales

  • Berlin:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

  • Brandenburg:

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg

  • Bremen:

Amt für Versorgung und Integration Bremen

  • Hamburg:

Versorgungsamt Hamburg

  • Hessen:

Regierungspräsidium Gießen, Versorgungsverwaltung des Landes Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

  • Nordrhein-Westfalen:

Versorgungsämter Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

  • Saarland:

Landesamt für Soziales

  • Sachsen:

Kommunaler Sozialverband Sachsen

  • Sachsen-Anhalt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein:

Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein

  • Thüringen:

Freistaat Thüringen, Landesverwaltungsamt Abteilung VI - Versorgung und Integration

 

 

 

 

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