Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Zwangsprostitution

Sprache auswählen

 

Zwangsprostitution wird im Zusammenhang mit Menschenhandel die illegale Praxis bezeichnet, Menschen zur Arbeit als Prostituierte zu zwingen.

Der Zwang zur Prostitution kann entweder durch physische oder psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder Ausnutzung der Hilflosigkeit eines Opfers ausgeübt werden. Von Zwangsprostitution sind überwiegend junge Frauen aus Osteuropa und Afrika betroffen,  die mit falschen Versprechungen nach Westeuropa gelockt werden.

Tatbestand

Der Tatbestand der Zwangsprostitution sieht verschiedene Tathandlungen vor. Im Sinne des § 232a Absatz 1 StGB macht sich demnach strafbar, wer eine andere Person

  • unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder
  • unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist

oder wer

  • eine Person unter 21 Jahren dazu veranlasst, entweder
    • die Prostitution aufzunehmen oder
    • sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, durch welche die Person ausgebeutet wird.

Seit 15. Oktober 2016 werden auch die Kunden von Zwangsprostituierten nach § 232a Abs. 6 StGB strafrechtlich verfolgt. Seit 1. Oktober 2021 können Kunden schon dann bestraft werden, wenn sie leichtfertig nicht erkannt haben, dass es sich um eine Zwangsprostituierte handelt.

 

 

Quellen

 

Off Canvas sidebar is empty
Wir benutzen Cookies
Diese Webseite verwendet cookies