Demnächst erfolgen mehr Inhalte. Jetzt erstmal gibt es hier nur eine Auflistung.
- Vorsorgevollmacht: ist eine Art Vertrag. In dem Vertrag legt ein Mensch fest, dass ein anderer Mensch für ihn entscheiden soll. Dadurch kann jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines Betreuers verhindern
- Betreuungsverfügung: ist im deutschen Rechtsverkehr eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Dadurch können dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer vorgeschlagen werden
- Patientenverfügung: Ein Instrument, mit dem man in jeder Phase seines Lebens vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festlegen können, ob und inwieweit man in eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnt.
- Sorgerechtsverfügung: Über eine Sorgerechtsverfügung kannst du vorsorglich einen Vormund festlegen, der für deine Kinder verantwortlich ist, solltest du aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht mehr in der Lage bist, dich um seine kinder zu kümmern.
- Psychosoziale Patientenverfügung (PsychPaV): können Menschen verwenden, die für den Krisenfall oder den Fall altersbedingter psychischer Probleme eine spezielle psychiatrische Behandlung wünschen, als auch solche, die sich vor ihr schützen wollen. Wünsche sind nicht verpflichtend; Ablehnungen spezieller Behandlungsmethoden sind jedoch durch das Patientenverfügungsgesetz (BGB § 1901a) rechtlich geschützt.
- Behandlungsvereinbarung: kann eine sinnvolle Möglichkeit der Vorsorge für psychiatrieerfahrene Menschen sein. Wer damit rechnen muss, erneut in eine schwere Krise zu geraten und deshalb in eine Klinik eingewiesen zu werden, weiß in der Regel, welche Behandlung ihm guttut und welche nicht. Er kann dann mit den Ärzten „seiner“ Klinik eine Vereinbarung treffen darüber, wie er im Fall des Falles behandelt werden soll. Patient und Arzt setzen sich also zusammen, besprechen den Willen und die Wünsche des Patienten und legen das vereinbarte schriftlich nieder in der Behandlungsvereinbarung. Rechtlich gesehen ist die Behandlungsvereinbarung das gleiche wie eine Patientenverfügung.
sinnvolle Ergänzungen
- Krisenpass: enthält nützliche Informationen für Ärzte und andere Helfer